Rechtsgrundlage für Polizeihund 23.10.2009, 19:54 Uhr
moin
da ich letztens von unseren freunden in grün angehalten wurde und sie sogar ihren drecksköter durch mein auto gejagt haben frage ich mich nun mit welcher rechtsgrundlage die das kleine hundchen in mein auto schicken können das es ja als privater raum wie eine wohnung behandelt wird
und noch ne frage wer bezahlt mir etwaige beschädigungen(kratzer auf‘n leder zum beispiel) durch das vieh also der hund jetzt ^^
wär schön wenn ich ein paar antworten bekommen könnte
mach sie fertig ja an sich ne gute frage,aber weißt ja die kommen mit allem durch die dürfen dir ja auch dein komplettes auto zerlegen unter tatverdacht.das doofe ist auch wenn die wsa machen was sie nicht dürfen sitzen die am ende immer am längeren hebel.und sind meistens ja auch zu zweit oder mehr und man selbst alleine,da kommt man nie durch weil die hauen sich nicht in die pfanne gegenseitig. dann war halt der kratzer imleder schon vorher usw.mir hat ma einer seine wagentür gegens auto gehauen ich dachte ich muss ihn umbringen.
25.10.2009, 20:53 Uhr Editiert am 25.10.2009, 20:53 Uhr von Alexiel
Grundlegend ist es meines Wissen nach so, das die Polizei wie jede andere Behörde im sinne der öffentlichen Sicherheit gem. dem PolG NRW handelt. Gem. § 1 (1) PolG NRW: Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Das ist die Ermächtigungsgrundlage worauf die Polizei in deinem Fall ihr Handeln stützen wird. Weiterhin ist es so das nach § 7 Grundrechte wie z.B. die Unverletzlichkeit der Wohnung (weiterhin ist hier fraglich ob dein Auto als Wohnraum geltend gemacht werden kann) eingeschränkt werden können.
Also die Maßnahme an sich ist sicherlich angemessen. (Beachte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; 1. geeignet, 2. erforderlich, 3. angemessen, das ist ungeschriebenes Recht!) Was den Schaden an deinem Auto betrifft so verhält es sich wie folgt:
§ 39 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er a) infolge einer Inanspruchnahme nach § 19 oder b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist. (2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, a) soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder b) wenn durch die Maßnahme die Person oder das Vermögen des Geschädigten geschützt worden ist. (3) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Ordnungsbehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.
§ 40 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
(1) Die Entschädigung nach § 39 Abs. 1 wird nur für Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädigenden Maßnahme stehen, ist jedoch eine Entschädigung nur zu leisten, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. (2) Die Entschädigung ist in Geld zu gewähren. Hat die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme der Ordnungsbehörde die Aufhebung oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Verminderung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Die Entschädigung ist nur gegen Abtretung der Ansprüche zu gewähren, die dem Entschädigungsberechtigten auf Grund der Maßnahme, auf der die Entschädigungsverpflichtung beruht, gegen Dritte zustehen. (4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des von der Maßnahme der Ordnungsbehörde Betroffenen mitgewirkt, so ist das Mitverschulden bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. (5) Soweit die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme eine Amtspflichtverletzung darstellt, bleiben die weitergehenden Ersatzansprüche unberührt.
Die ganze Auskunft erfolgt natürlich unter Vorbehalt
Aber abschließend würde ich sagen, das du den Schaden dokumentieren und melden solltest. Sollte sich daraus ein Streitfall entwickeln sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Da musst du eben selbst schaun, ob dir das die Sache Wert ist.
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