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Forum » Kategorie: StreetFights » Rechtsgrundlage für Polizeihund
Moderator(en): olli, RS4QuAtTrO


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  Zum Seitenende springen Rechtsgrundlage für Polizeihund
  Autor   Beitrag
Falk18
Platin Member
(User)
Avatar von 18850
Golf 1 2,0L 16V

Membercar(s):
VW Golf 2
Kawasaki ZXR 750 L
VW Golf 1
Audi A4 Avant

Beiträge: 54
Online: Nein
Region: Sassnitz/Rügen
Rechtsgrundlage für Polizeihund
 23.10.2009, 19:54 Uhr
Beitrag zitieren auf Beitrag antworten 
moin

da ich letztens von unseren freunden in grün angehalten wurde und sie sogar ihren drecksköter durch mein auto gejagt haben frage ich mich nun mit welcher rechtsgrundlage die das kleine hundchen in mein auto schicken können das es ja als privater raum wie eine wohnung behandelt wird

und noch ne frage wer bezahlt mir etwaige beschädigungen(kratzer auf‘n leder zum beispiel) durch das vieh also der hund jetzt ^^

wär schön wenn ich ein paar antworten bekommen könnte

mfg
LOKy-S
Gold Member
(User)
Avatar von 20536
96391414



Membercar(s):
VW Polo 6N

Beiträge: 190
Online: Nein
Region: Boitzenhagen, nördlich von WOB
 24.10.2009, 22:54 Uhr Beitrag zitieren auf Beitrag antworten 
ich kenn jetzt den genauen vorgang nicht.

aber wenn ein dringender verdacht (betäubungsmittel, ...) besteht, dürfen die ihren hund einsetzen.

sollten schäden entstanden sein, würde ich mich mal mit nem anwalt kurz schliessen.

---------

big_shifter
Moderator
Avatar von 2580
Projekt Jetta 2(die zweite)nachdem mein erster nem astra nicht standhielt.

Membercar(s):
VW Jetta 2 (Verkauft)
VW Jetta (Verschrottet)
Audi A6 C5

Beiträge: 3321
Online: Nein
Region: Berlin
 25.10.2009, 08:42 Uhr Beitrag zitieren auf Beitrag antworten 
mach sie fertig
ja an sich ne gute frage,aber weißt ja die kommen mit allem durch die dürfen dir ja auch dein komplettes auto zerlegen unter tatverdacht.das doofe ist auch wenn die wsa machen was sie nicht dürfen sitzen die am ende immer am längeren hebel.und sind meistens ja auch zu zweit oder mehr und man selbst alleine,da kommt man nie durch weil die hauen sich nicht in die pfanne gegenseitig.
dann war halt der kratzer imleder schon vorher usw.mir hat ma einer seine wagentür gegens auto gehauen ich dachte ich muss ihn umbringen.

---------
............
............
MfG,
Stephan

AB 260 WIRD DAS FOTO UNSCHARF

er wird die welt verändern
Falk18
Platin Member
(User)
Avatar von 18850
Golf 1 2,0L 16V

Membercar(s):
VW Golf 2
Kawasaki ZXR 750 L
VW Golf 1
Audi A4 Avant

Beiträge: 54
Online: Nein
Region: Sassnitz/Rügen
 25.10.2009, 14:55 Uhr Beitrag zitieren auf Beitrag antworten 
ja genau das ist das problem polizisten haben ja freifahrtschein für fast alles die assis ^^
Alexiel
Platin Member
(User)
Avatar von 17779
Peugeot 207 CC

Beiträge: 90
Online: Nein
Region: nähe Bielefeld
 25.10.2009, 20:53 Uhr
Editiert am 25.10.2009, 20:53 Uhr von Alexiel
Beitrag zitieren auf Beitrag antworten 
Grundlegend ist es meines Wissen nach so, das die Polizei wie jede andere Behörde im sinne der öffentlichen Sicherheit gem. dem PolG NRW handelt.
Gem. § 1 (1) PolG NRW: Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren
(Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie für die
Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und
die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu
treffen.
Das ist die Ermächtigungsgrundlage worauf die Polizei in deinem Fall ihr Handeln stützen wird. Weiterhin ist es so das nach § 7 Grundrechte wie z.B. die Unverletzlichkeit der Wohnung (weiterhin ist hier fraglich ob dein Auto als Wohnraum geltend gemacht werden kann) eingeschränkt werden können.

Also die Maßnahme an sich ist sicherlich angemessen. (Beachte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; 1. geeignet, 2. erforderlich, 3. angemessen, das ist ungeschriebenes Recht!)
Was den Schaden an deinem Auto betrifft so verhält es sich wie folgt:

§ 39
Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen

(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er
a) infolge einer Inanspruchnahme nach § 19 oder
b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht,
entstanden ist.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht,
a) soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder
b) wenn durch die Maßnahme die Person oder das Vermögen des Geschädigten geschützt worden ist.
(3) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Ordnungsbehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.



§ 40
Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung

(1) Die Entschädigung nach § 39 Abs. 1 wird nur für Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädigenden Maßnahme stehen, ist jedoch eine Entschädigung nur zu leisten, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu gewähren. Hat die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme der Ordnungsbehörde die Aufhebung oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Verminderung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Die Entschädigung ist nur gegen Abtretung der Ansprüche zu gewähren, die dem Entschädigungsberechtigten auf Grund der Maßnahme, auf der die Entschädigungsverpflichtung beruht, gegen Dritte zustehen.
(4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des von der Maßnahme der Ordnungsbehörde Betroffenen mitgewirkt, so ist das Mitverschulden bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen.
(5) Soweit die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme eine Amtspflichtverletzung darstellt, bleiben die weitergehenden Ersatzansprüche unberührt.



Die ganze Auskunft erfolgt natürlich unter Vorbehalt

Aber abschließend würde ich sagen, das du den Schaden dokumentieren und melden solltest. Sollte sich daraus ein Streitfall entwickeln sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Da musst du eben selbst schaun, ob dir das die Sache Wert ist.
RS4QuAtTrO
Moderator
Avatar von 12995
- Audi A4
- Renault 19 (Winter)
- Audi TT 2.0 TFSI "Pogea Racing"

Membercar(s):
Audi A4 B5 Limo
Renault Die grüne Kuh!
Audi TT Coupè

Beiträge: 2253
Online: Nein
Region: Friedrichshafen
 11.12.2009, 02:09 Uhr Beitrag zitieren auf Beitrag antworten 
Obacht gell, der Feind liest immer mit...

Die Rechtsgrundlage ergibt sich bei derartigen Eingriffsrechten meist aus der Strafprozessordnung, oder den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder.

Allerdings gibts wie immer auch noch die "Lex specialis", also die Sonderregelung.

Wenn es dich brennend interessiert, schreib einene Brief an das Polizei Präsidium deines vertrauens, oder geh zu einem Anwalt.

Gruß!

P.s.: Bin very busy zZt. Schau aber öfters mal rein und les ein wenig...

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